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 §32 Absatz 1 ProstSchGKunden   und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge   zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
 §33 BußgeldvorschriftenOrdnungswidrig   handelt, wer entgegen § 32 Abs. 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür   Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird. Die Ordnungswidrigkeit kann   mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
 Auszug Gesetzbegründung BT-Drs. 18/8556 Unter   Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer   Geschlechtsverkehr. Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am   Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein   verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab. Verstöße gegen die   Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach dem Gesetz nicht   bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden.   |